Update: Während die möglichen rechtlichen Konsequenzen aus dem in der Originalmeldung genannten Urteil des Amtsgerichtes Bad Hersfeld bislang größtenteils unklar sind, scheint die Gefahr einer Abmahnung für private Whats-App-Nutzer laut mehreren seriösen Quellen zumindest sehr unwahrscheinlich bis rechtlich nicht haltbar.
Originalmeldung:
Ein Urteil aus Hessen könnte dazu führen, dass gewisse Anwälte wieder einmal eine Abmahnwelle starten, dieses Mal gegen Whatsapp-Nutzer. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat in einer Familienangelegenheit entschieden, dass jeder Nutzer des Messenger-Dienstes Whatsapp auch unverschlüsselte Daten von allen als Kontakten eingetragenen Personen an den Betreiber von Whatsapp schickt.
Nach der Installation von Whatsapp und auch bei der Nutzung wird ein Vergleich mit dem auf dem Smartphone gespeicherten Telefonbuch vorgenommen und damit Daten von Kontakten, die Whatsapp vielleicht gar nicht nutzen, an den Dienst übermittelt.
Verstoß gegen informationelle Selbstbestimmung
Das Gericht sieht hier eine »Zwangsvernetzung"$ mittels Klardaten wie der Telefonnummer und dem realen Namen. Jeder Nutzer, auch das diesem Fall betroffene Kind, begeht laut dem Urteil daher bei der Nutzung von Whatsapp eine Rechtsverletzung von »§ 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in mehreren möglichen Tatbeständen..., wobei diese Vorschrift als Schutzgesetz im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB Anwendung finden kann."
Insgesamt kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Nutzer von Whatsapp das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kontakte verletzt. Diese könn(t)en dann kostenpflichtig abmahnen. (Update: Mittlerweile mehren sich die Stimmen, die eine Abmahnung für Whats-App-Nutzer aufgrund des angeführten Sachverhaltes für sehr unwahrscheinlich bis rechtlich nicht haltbar sehen).
Die gewerbliche Nutzung von Whatsapp scheint sogar noch größere Gefahren zu bergen, war im aktuellen Fall aber nicht gegeben. Das Urteil enthält aber auch noch andere interessante Punkte.
Eltern müssen sich informieren, um Kinder beaufsichtigen zu können
So sind Eltern verpflichtet, sich ausreichende Kenntnisse über Geräte wie Smartphones und digitale Medien anzueignen, damit sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber Kindern erfüllen können, denen sie beispielsweise ein Smartphone überlassen. Außerdem sieht das Gericht die »Notwendigkeit einer Eltern-Kind-Medien-Nutzungsvereinbarung bei erheblichem Fehlverhalten in der Medien-Nutzung durch das Kind als auch durch ein Elternteil sowie aufkommender Medien-Sucht-Gefahr."
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