Das Oberlandesgericht revidierte das vorangegangene Urteil gegen Rapidshare, nach aktuellem Stand fungiere der Filehoster höchstens als »Störer« und dies auch nur dann, wenn die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material nicht ausreichend verhindert würde. Im vorliegenden Fall habe Rapidshare aber ausreichende Maßnahmen ergriffen. Weitergehende Vorschläge Ataris wie ein Wortfilter, der verdächtige Dateien automatisch löscht, gingen den Richtern zu weit – denn damit wären auch legale Dateien betroffen. Eine manuelle Prüfung hingegen sei für Rapidshare zu zeitaufwendig und daher nicht zumutbar.
Allerdings ließ das Oberlandesgericht ausdrücklich die Möglichkeit zur Revision offen, »weil die Frage, wie ein Sharehosting-Unternehmen seinen Prüfungspflichten nachkommen soll, um nicht als Störer in Anspruch genommen zu werden, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.«
Rapidshare sieht sich durch das Urteil in seiner Auffassung bestärkt, dass das Unternehmen »ein völlig legales Angebot betreibt und gleichzeitig mehr als genug gegen den Missbrauch seiner Dienste unternimmt. Wir sind guter Dinge, dass sich diese Erkenntnis allmählich auch bei den Rechteinhabern durchsetzt.«
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